Allgemeine Geschäftsbedingungen VDS Getriebe GmbH, VDS Driveline GmbH
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Geschäftsverbindungen gelten zwischen VDS Getriebe GmbH (kurz uns) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Auftraggeber) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle, auf unserer Homepage abrufbare Fassung unserer AGB (http://www.vdsgetriebe.
at).
1.3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.4. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote, Vertragsabschluss; Nebenabreden
2.1. Unsere Angebote sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend hinsichtlich aller angegebenen Daten. Insbesondere Angaben über Materialkosten gelten als Richtwerte.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits sowie jegliche Nebenabreden und Vereinbarungen, die von diesen AGBs abweichen, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
3. Auftragserteilung, Auftragsdurchführung
3.1. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem abgeschlossenen Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.2. Wir verpflichten uns zur ordnungsgemäßen Durchführung des erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
3.3. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald
a) ein schriftlicher Auftrag erteilt wurde,
b) die unternehmensinternen Kapazitäten geprüft wurden,
c) alle technischen Einzelheiten geklärt sind und
d) wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben.
3.4. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags sind schriftlich festzulegen um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden. Änderungen und Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges können zu terminlichen Veränderungen und gegebenenfalls zu preislichen Anpassungen führen. Widerspricht der Auftraggeber der Weiterführung des Auftrages nicht innerhalb von 10 Tagen ab Bekanntgabe der Änderungen, gilt das Angebot als angenommen und der Auftrag wird entsprechend weitergeführt.
3.5. Kommt es aufgrund technischer Fragen, die vom Auftraggeber zu klären sind, zu Zeitverzögerungen, wird die Projektgesamtlaufzeit um einen angemessenen Zeitraum verlängert.
3.6. Nach Erstellung des Abschlussberichtes durch uns gilt der Auftrag als abgeschlossen.
4. Leistungsumfang, Vergütung, Zahlungsbedingungen
4.1. Sämtliche Preise sind mangels abweichender Angaben in EURO angegeben, zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2. Weiterverrechnungen von Material-, Transport- oder ähnlichen Kosten erfolgen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, mit 25% Handlingszuschlag.
4.3. Es gelten die im Vertrag vereinbarten Entgelte. Wurde keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen bzw. für Zusatzleistungen werden die Leistungen entsprechend der aktuellen Verkaufsstundensätze des eingesetzten Personals nach entsprechendem Leistungsnachweis verrechnet.
4.4. Die Aufrechnung von allfälligen Gegenforderungen ist unzulässig.
4.5. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, Personalstundensätze bei gesetzlicher bzw. kollektivvertraglicher Änderung der Gehaltskosten entsprechend anzupassen.
4.6. Kosten für Dienstreisen (Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder, Nächtigungskosten etc.) werden gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit sofern schriftlich keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
4.7. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
4.8. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.9. Entgelte sind sofort nach Rechnungslegung fällig, sofern keine andere Vereinbarung vertraglich bzw. in schriftlicher Form getroffen
wurde.
4.10. Bei Zahlungsverzug werden dem Auftraggebern die gesetzlich gültigen Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber ist gesetzlich dazu verpflichtet die zur Einbringlichmachung notwendigen Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.
4.11. Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt in schriftlicher Form mitzuteilen, ansonsten die
Rechnung als genehmigt gilt.
5. Liefer- und Leistungsfristen
5.1. Liefer-/Leistungsfristen und -termine sind für uns nur verbindlich, sofern die Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich festgelegt wurde.
Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
5.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
5.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst durch dem Auftraggebern zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
6. Rücktritt vom Vertrag
6.1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
6.2. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Auftraggebern eine angemessene Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. Wird die gesetzte Nachfrist aufgrund von uns zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, ist der Auftraggeber dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages unmöglich macht oder erheblich erschwert, sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt.
7. Gewährleistung
7.1. Von der Gewährleistung umfasst sind nur jene Leistungen, die vertraglich vereinbart wurden.
7.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe bzw. ab Abschluss des Auftrages.
7.3. Der Zeitpunkt der Übergabe bzw. Auftragsabschluss ist mangels abweichender Vereinbarung der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Auftraggeber die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an dem dem Auftraggeber die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.
7.4. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich, spätestens
jedoch 14 Tage nach Auftreten des Mangels, am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der
möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Auftraggebern zu übergeben, sofern dies tunlich ist. Der Auftraggeber hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
7.5. Bei unberechtigten Mängelbehauptungen ist der Auftraggeber verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung
der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
7.6. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7.7. Die Gewährleistungspflicht umfasst rein Ansprüche auf Nachbesserung eines Fehlers oder Mangels bzw. Herbeiführung einer fehlenden jedoch vertraglich vereinbarten Eigenschaft innerhalb einer angemessenen Frist. Unter angemessener Frist ist im allgemeinen ein Drittel des für die Durchführung der Leistung vereinbarten Zeitrahmens zu verstehen. Erfolgt keine Nachbesserung, Herbeiführung der fehlenden Eigenschaft oder verstreicht die Frist ohne Anstrengung auf Mangelbehebung so kann eine Preisminderung vereinbart werden. Ansprüche auf Wandlung sind ausgeschlossen.
7.8. Die Leistungen für Gewährleistung sind mit 15% des Auftragsvolumens für die geleistete Arbeit limitiert.
7.9. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass bestimmte Eigenschaften der Leistung für die Zwecke des Auftraggebers nicht mehr geeignet sind, außer es wurde diese Eigenschaft im Vertrag schriftlich zugesichert.
8. Haftung
8.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8.2. Die Haftung ist beschränkt mit einem Haftungshöchstbetrag von € 100.000.
8.3. Die Beschränkung der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Auftraggebern ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Auftraggebern zufügen.
8.4. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsauschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.
8.5. Der Auftraggeber als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns
hinsichtlich Regressansprüche schad- und klaglos zu halten.
8.6. Eine Haftung für indirekte und/oder Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn oder Produktionsausfall, ist ausgeschlossen.
8.7. Zurückhaltung von Zahlungen wegen Ansprüchen aus vorstehenden Regelungen und die Aufrechnung von Gegenansprüchen sind ausgeschlossen.
9. Patent-, Schutz- und Urheberrechte
9.1. Wir sind bei der Durchführung des Entwicklungsvorhabens bemüht, ein von Schutzrechten Dritter freies Entwicklungsergebnis zu erreichen.
9.2. Wir sind und bleiben Inhaber der von uns vor Beginn dieses Entwicklungsvorhabens gemachten Erfindungen, der darauf angemeldeten oder erteilten Schutzrechte sowie der bestehenden Urheberrechte („Altschutzrechte“).
9.3. Wir werden dem Auftraggeber Schutzrechte offen legen, sofern diese im voraussichtlichen Entwicklungsergebnis Verwendung finden. Sind wir Inhaber des Schutzrechtes, können wir dem Auftraggeber ein zeitlich und örtlich unbegrenztes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zu marktüblichen Konditionen gewähren.
9.4. Arbeitsergebnisse, Urheberrechte, Schutzrechte und Patente, die wir während unserer Tätigkeit durch eigenes Know-How erarbeiten oder anmelden, bleiben unser alleiniges Eigentum. Wir erklären uns bereit dem Auftraggeber ein Nutzungsrecht zu marktüblichen Konditionen einzuräumen.
9.5. Gemeinsam von uns und dem Auftraggeber gemachte Erfindungen, die aus der Zusammenarbeit entstehen, werden von den Partnern gemeinsam angemeldet und gegenüber deren Mitarbeitern als Diensterfindung uneingeschränkt in Anspruch genommen. Die Kosten für die Erwirkung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der Vertragsschutzrechte werden von den Partnern grundsätzlich zu gleichen Teilen getragen, Ausnahmen hiervon bedürfen einer gesonderten Regelung. Sowohl wir als auch der Auftraggeber sind grundsätzlich berechtigt, diese Vertragsschutzrechte zu nutzen.
9.6. Für die Vertragsschutzrechte sind jeweils wir und der Auftraggeber als Inhaber einzutragen. Innerhalb des Prioritätszeitraumes des jeweiligen Vertragsschutzrechtes werden die Partner einvernehmlich festlegen, ob und ggf. in welchen Ländern Nachanmeldungen getätigt werden.
9.7. Sofern ein Partner an einer Nachanmeldung in einem bestimmten Land nicht interessiert ist, ist der andere Partner berechtigt Nachanmeldungen in diesem Land in eigenem Namen und auf eigene Kosten vorzunehmen.
9.8. Wünscht einer der Partner keine weitere Beteiligung an einem der Vertragsschutzrechte, so hat er dies dem anderen Partner rechtzeitig mitzuteilen. Dieser ist dann zur Anmeldung oder Weiterverfolgung im eigenen Namen und auf eigene Kosten sowie zur Umschreibung auf seinen Namen berechtigt.
10. Geheimhaltung
10.1. Wir und der Auftraggeber verpflichten uns gegenseitig, sämtliche Arbeitsergebnisse und sämtliche im Rahmen des Entwicklungsvorhabens erlangten technischen Informationen sowie die Beschreibung, die Zeitpläne, Ziele und Ideen für die Ausführung des Entwicklungsvorhabens geheim zu halten.
10.2. Vertraulich sind insbesondere – Know-how, nicht veröffentlichte Schutzrechte und sonstige Arbeitsergebnisse, die im Rahmen des Entwicklungsvorhabens erzielt oder verwendet werden, – die Beschreibung des Entwicklungsvorhabens, – die Zeitpläne, Ziele und Ideen für die Ausführung des Entwicklungsvorhabens, – andere, nicht öffentlich verfügbare Informationen, die die Vertragspartner im Rahmen des Entwicklungsvorhabens über den jeweils anderen Partner erlangen.
10.3. Wir bestätigen hiermit, dass die von uns mit der Durchführung dieses Vertrages betrauten Arbeitnehmer und sonstigen Beauftragten entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen. Wir werden auch darüber hinaus alle angemessenen Vorkehrungen treffen um zu verhindern, dass Dritte Zugriff auf die Arbeitsergebnisse oder die vom Auftraggeber erlangten Informationen nehmen können.
11. Salvatorische Klausel
11.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
11.2. Die Partner verpflichten sich in diesem Falle eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragspartner – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
12.1. Es gilt österreichisches Recht.
12.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
12.3. Erfüllungsort ist der Sitz der VDS Getriebe GmbH.
12.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in 4400 Steyr.